Satzung

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Satzung des Vereins Deutscher Designtag (DT) e.V.

Präambel

Designkompetenz ist einer der einflussreichsten Faktoren für den Erfolg der Wirtschaft und die Entwicklung der Gesellschaft. Dies gilt umso mehr, je weiter die technische, ökonomische und kulturelle Globalisierung voranschreitet und je mehr Produkte und Informationen aus aller Welt an Menschen verschiedenster kultureller Herkunft gerichtet sind.

Design gestaltet Dinge, Informationen und Prozesse so, dass:

  • sie die funktionalen Interessen sowie die psychologischen, soziokulturellen und kulturellen Bedürfnisse der Menschen erfüllen,
  • sie deren physischen und geistigen Möglichkeiten entsprechen sowie
  • sie deren Einschränkungen bestmöglich kompensieren.

Design bildet Brücken zwischen Menschen und gestaltet die Schnittstellen zwischen ihnen und der Umwelt. Dabei optimiert das Design die Zweckdienlichkeit der gestalteten Medien, Prozesse und Objekte und stiftet zugleich Sinn:

  1. Design ist belebend, sinn- und impulsgebend, es erhöht die Lebensqualität und fördert die Entfaltung einer ausdrucksstarken Alltagskultur.
  2. Design unterstützt Personen und Gemeinschaften, ihre Individualität auszudrücken und sich im Vergleich mit anderen identifizierbar zu machen.
  3. Design erleichtert die Kommunikation und gibt Menschen wesentliche Impulse im Zusammenleben.
  4. Design hilft Menschen, sich zu orientieren, und fördert das Lernen.
  5. Design macht Produkt- und Informationsangebote transparent.
  6. Design hilft entscheidend, die immense Informationsvielfalt der heutigen Welt zu erfassen und zu strukturieren.
  7. Design ermöglicht es Benutzern, auch höchst komplexe Produkte und Anlagen sicher zu gebrauchen.
  8. Design macht Menschen aktuelle technische Errungenschaften zugänglich und verhindert, dass sie vom Fortschritt und vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt werden.
  9. Design fördert Effizienz und Produktivität in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbranchen und stärkt die Prosperität der Wirtschaft.
  10. Design gibt Marken ein Gesicht und ermöglicht es Unternehmen und Produkten, als Verkörperung individueller Wertvorstellungen erkannt zu werden.
  11. Design ist eine Weltsprache, die es allen Ländern ermöglicht, Menschen ferner Kulturen mit ihren Produkten zu erreichen. Auf diese Weise können auch Schwellen- und Entwicklungsländer am Weltmarkt teilhaben und sich miteinander vernetzen.
  12. Design erfüllt das Bedürfnis des Menschen nach Schönheit und Originalität der Dinge, die ihn umgeben. Design ist in diesem Sinn nicht nur das Resultat professionell-methodischer Prozesse sondern darüber hinaus schöpferisch-kulturelle Leistung. Es verwirklicht ästhetische Ideale einer Kultur. Zugleich wirkt es am kulturellen Wandel mit: Kreatives Abweichen von gestalterischen Konventionen schafft ungewöhnliche Sinn-Bilder. Sie stärken die Identität neuer Ideen und veränderter Wertvorstellungen, verleihen ihnen öffentliche Präsenz und heben ihr Charisma.
    Kultur wird durch Design belebt.
Dynamischer Wandel der Gesellschaft und Kompetenzwachstum des Designs

Dass Design eine so bedeutende und umfassende Wirkung erreicht, basiert auf dem breiten Spektrum an Fachsparten – wie beispielsweise Produkt- und Industriedesign, Kommunikationsdesign, Type Design, Illustration und Fotodesign, Textil-/Modedesign, Public Design und andere mehr. Einige Fachsparten sind in Disziplinen mit anwendungsorientierten Spezialkenntnissen aufgefächert. Andere haben spartenübergreifende Funktion. Expertise in Typografie zum Beispiel ist in sehr vielen Designsparten relevant.

Innerhalb der Sparten werden Kenntnisse und Fähigkeiten beständig erweitert und bringen auch neue Disziplinen hervor: Sie entwickeln sich mit den Veränderungen des Bedarfs und spiegeln damit den Wandel der Gesellschaft. Design ist zudem eine Methode, die Welt aufmerksam zu beobachten und daraus neue Lösungen abzuleiten. Besonders bedeutend ist Design als Methode, wenn es gilt, mit Empathie Konzeptionen zu entwickeln, die differenziert auf menschliche Bedürfnisse und soziale Verhaltensmuster abgestimmt sind. Der Fokus auf den Menschen unterscheidet Design von anderen Innovationsmethoden des strategischen Marketings, der Technik und der Organisationsentwicklung. Als ein besonders auch über die Designbranche hinaus bekannt gewordenes Beispiel sei hier »Design Thinking« erwähnt. Das außerordentlich differenzierte Kompetenzspektrum macht Design so nützlich und wertvoll.

Alle Disziplinen und Sparten des Designs sind auf den Menschen, das menschliche Zusammenleben, die Vermittlung von Ideen und den Gebrauch von Dingen durch den Menschen fokussiert. Design erleichtert Teilhabe und ermöglicht die Partizipation aller Menschen, auch derjenigen mit Beeinträchtigungen, an der gesellschaftlichen Entwicklung. Damit ist es eine der Schlüsseldisziplinen der kommenden Jahrzehnte.
Die Zusammenführung von Kulturen, Informationen und Produkten erlaubt Erlebnisse in einer Fülle bisher nie dagewesener Bandbreite. Der technologische Fortschritt eröffnet immer neue Möglichkeiten, Alltag zu gestalten und geschäftliche Aufgaben zu lösen.

Sich in dieser Welt zurechtzufinden, ist eine Herausforderung. Es ist eine der Kernkompetenzen des Designs, Dinge, Informationen und Prozesse so zu gestalten, dass Menschen sie intuitiv und selbstverständlich verstehen und sich in ihrer Umgebung zu Hause fühlen. Die Zukunft der globalisierten, hoch technisierten Zivilisation ist nur mit Spitzenkompetenz in allen Designdisziplinen vorstellbar.

Spitzenkompetenz in allen Designdisziplinen ist für Deutschland auch im volkswirtschaftlichen Sinn besonders relevant. Als typische Herkunftsregion für hochwertige Produkte und Innovationen muss Deutschland einen Vorsprung in Designkompetenz aufbauen, der seine besondere Positionierung rechtfertigt.

Deutschland muss ein Land werden, das beispielgebend zeigt, wie Design die Lebensqualität der Menschen hebt und die Funktionalität der Infrastrukturen sinnvoll weiterentwickelt.

Partner für Wirtschafts-, Bildungs- und Wissenschaftspolitik

Durch die Dynamik der weltweiten Entwicklungen erweitern sich die Aufgaben, die Design erfüllen soll. In einer konzertierten Strategie mit Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Lehre müssen die Rahmenbedingungen für international führende Designkompetenz geschaffen werden.

Damit die Wirtschafts-, Bildungs- und Wissenschaftspolitik der steigenden volkswirtschaftlichen und kulturellen Relevanz von Design Rechnung tragen kann, benötigen politische und wirtschaftliche Akteure eine zentrale Designinstanz. Einen Ansprechpartner, der die Belange von Designwirtschaft, Designberufsständen und Designkultur vertreten, moderieren und erklären kann – kompetent, transparent, glaubwürdig. Damit kann das Potenzial, das Design dem Fortschritt von Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur bietet, künftig immer effektiver eingebunden werden.

Diese Aufgabe übernimmt der Deutsche Designtag

§ 1 – Name und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein – vormals „Deutscher Designertag (DT) e.V.“ – führt mit Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung die Bezeichnung Deutscher Designtag (DT) e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Berlin (vormals Düsseldorf). Die Geschäftsführung kann an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins wahrgenommen werden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

2.1 Der Deutsche Designtag ist eine Einrichtung für Designkompetenz, die Vereinigungen als Mitglieder aufnimmt, die an der Entwicklung von Designkompetenz und der Verbreitung von Designqualität in Deutschland mitwirken.

Der Deutsche Designtag verbindet alle nationalen und internationalen Kräfte, die für eine Erfüllung der in der Präambel beschriebenen Aufgaben relevant sind.

Er koordiniert als gemeinsamer Dachverband die Berufsverbände des Designs, die Fach- und Interessengruppen der Designwirtschaft, darüber hinaus Verbände, Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Forschungsinstitute und Hochschulen, die mit Design verbunden sind, sowie Verbände, Institutionen und Unternehmen der Designvertretung und -förderung miteinander.

Die Umsetzung seiner Ziele erreicht der Dachverband insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den relevanten Institutionen der Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur sowie durch Kommunikation mit Medien und anderen öffentlichen Meinungsträgern.

2.2 Der Dachverband befasst sich mit der Weiterentwicklung von Strukturen, Normen und Richtlinien, Konventionen und Usancen in Gesellschaft und Wirtschaft, die Designkompetenz betreffen.

Der Dachverband nimmt Einfluss auf die Entwicklung von Rahmenbedingungen für außergewöhnliche Designkompetenz. In Wahrnehmung dieser Aufgabe ist er Ansprechpartner für Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur.

2.3 Der Dachverband versteht sich als Impulsgeber und Moderator. Er klärt auf und gibt Orientierung in grundsätzlichen Fragen des Designs. Er stößt Maßnahmen an, wo er Fortschrittsbedarf erkennt, und begleitet deren Umsetzung beratend.

Der Dachverband bildet eine Plattform und führt alle zusammen, die für die Lösung erkannter Herausforderungen zuständig oder erforderlich sind.

Der Deutsche Designtag leistet durch fachlich kompetente Themen- und Branchenanalysen einen Beitrag zur Aufklärung über die Leistungsfähigkeit und die Potenziale des Designs. Dies geschieht auch durch den Aufbau von Kontakten zu Wirtschaftsverbänden und staatlichen Stellen, deren Zuständigkeit Design im
engeren oder weiteren Sinn tangiert.

2.4 Großunternehmen, mittelständische Unternehmen, Klein- und Einzelunternehmen, produzierendes Gewerbe, Dienstleister, öffentliche Einrichtungen und Behörden – sie alle benötigen Designpartner, deren Kompetenzprofil und Zuschnitt ihrem Bedarf entspricht. Gleiches gilt für gemeinnützige Initiativen, die Kulturszene und viele mehr.

Design ist volkswirtschaftlich hoch relevant. Deutschland braucht Designer mit internationaler Wettbewerbsfähigkeit zur Sicherung der Prosperität des Landes. Zur Stärkung der mittelständischen Wirtschaft ist ein bundesweites Netz von Designern mit überzeugender Performance erforderlich.

Dazu müssen auch die ökonomischen Rahmenbedingungen von Designleistungen optimiert werden; die wirtschaftlich kritischen Existenzbedingungen von mittelständischen Designbüros und Einzelunternehmen sowie Freiberuflern gefährden die Versorgung mit wertigem und effektivem Design.

Der Dachverband engagiert sich mit Nachdruck für die breitgefächerte und flächendeckende Versorgung mit Designkompetenz. Er setzt sich für solide Rahmenbedingungen ein, die den Designern als Berufsträgern seriöse Zukunftsperspektiven geben. Zur effektiven Erfüllung dieser Aufgabe ist der Deutsche Designtag auch als Dachverband der Berufs- und Fachverbände aller Sparten des Designs konstituiert.

2.5 Designdienstleister aller Größenordnungen – auch Designabteilungen und zuständige Stellen in Unternehmen und Behörden – stehen vor der permanenten Herausforderung, ihr Leistungs- und Know-how-Profil mit den sich ändernden Anforderungen weiterzuentwickeln.

Der Dachverband gibt Impulse, die Infrastrukturen für die Designfortbildung in Deutschland zu koordinieren und auszubauen.

2.6 Die Erkenntnisse der designrelevanten Forschung und Wissenschaft müssen der Designwirtschaft zeitnah und gut verwertbar zugänglich gemacht werden – den Designern ebenso wie allen Unternehmen, Institutionen und Behörden, die Design einsetzen.

Der Dachverband vernetzt die Forschung mit der Designwirtschaft und unterstützt die Schaffung von Infrastrukturen, die die Interaktion zwischen Forschern, Designschaffenden und Designanwendern optimieren.

2.7 Die Designausbildung hat maßgeblichen Anteil an der künftigen Qualität des deutschen Designs und seiner Stellung in der Welt.

Der Dachverband unterstützt den Transfer von Wissen und Erfahrungen zwischen der Ausbildung aller Designsparten und der Praxis. Er sorgt für die Rückkoppelung mit den Anforderungen, die in der Designbranche und seitens der Anwender aktuell und zukünftig voraussichtlich gestellt werden. Und er fördert internationale Begegnungen, nicht zuletzt, weil interkulturelle Kompetenz Teil des professionellen Selbstbildes ist.

Zwischen der Designausbildung und der Forschung muss ein intensiver Austausch stattfinden, damit Designkompetenz auf hohem Niveau entsteht. Der Dachverband unterstützt deshalb die Vernetzung von Designhochschulen mit designrelevanten Wissenschaften.

Vice versa setzt sich der Dachverband dafür ein, dass Design-Know-how in anderen Ausbildungen vermittelt wird: Alle Berufe, die in der Praxis an Entscheidungen zu Designstrategien und an deren Umsetzung mitwirken, sollten über ein solides Grundwissen zu Design und seiner Wirkungsweise verfügen. Der Dachverband wirkt als Impulsgeber und Diskurspartner aktiv an der Weiterentwicklung zum Beispiel von Berufsbildern und von Ausbildungskonzepten mit.

2.8 Das Verständnis für Sinn und Zweck von Design und das Wissen, welche Herausforderungen durch gutes Design lösbar sind, müssen Allgemeingut werden.

Der Dachverband engagiert sich dafür, dass die Wahrnehmung der Potenziale des Designs in der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt gefördert und dauerhaft gepflegt wird.

2.9 Der Dachverband setzt sich dafür ein, dass die Politik in Bund und Ländern sowie in der Europäischen Union:

  • Design als strategisches Kompetenzfeld definiert und
  • die Stärkung der Designkompetenz in Deutschland und Europa nachhaltig unterstützt.

Dies realisiert er insbesondere durch:

  • die Vertretung der Positionen des Dachverbandes und der Interessen seiner Mitglieder bei ministeriellen Anhörungen;
  • die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Gesetzesinitiativen;
  • die Intensivierung der Kontakte zum Deutschen Bundestag, zu den Fraktionen der ihm angehörenden Parteien, zu einzelnen Parlamentariern sowie zu im Sinne des Verbandszwecks relevanten Parteigremien und Ausschüssen;
  • den Aufbau von Kontakten zum Europäischen Parlament, zur EU- Kommission und zum Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss;
  • die Wahrnehmung der Interessen der Designer gegenüber der Künstlersozialkasse und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst;
  • die Vertretung seiner Mitglieder im Deutschen Kulturrat sowie in anderen übergreifenden Institutionen und internationalen Gremien;
  • den Aufbau einer Schlichtungsstelle in Designfragen und die Förderung und Pflege des Sachverständigenwesens.

2.10 Der Dachverband versteht Deutschland als sein primäres Wirkungsgebiet. Hier ist er eingebunden und beauftragt, den Fortschritt in grundsätzlichen Angelegenheiten des Designs zu fördern.

Darüber hinaus agiert der Dachverband international vernetzt: Er pflegt Beziehungen und sendet Impulse in andere Weltregionen – und trägt gleichermaßen dazu bei, dass Inspirationen aus anderen Kulturen und Wirtschaftsräumen hier aufmerksam wahrgenommen und in adäquate Maßnahmen übersetzt werden.

2.11 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen in Form von Ordentlichen Mitgliedern sowie juristische Personen bzw. Unternehmen in Form von Korporativen Mitgliedern oder juristische und natürliche Personen bzw. Unternehmen in Form von Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sein.

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind mit Annahme dieser Satzung und für die Dauer ihrer Mitgliedschaft folgende Organisationen (geborene Mitglieder):

AGD – Allianz Deutscher Designer e.V.
BDG – Berufsverband Kommunikationsdesign e.V. (vormals BDG – Berufsverband der Deutschen Kommunikationsdesigner e.V.)
FfE – Forum für Entwerfen e.V.
FT – Forum Typografie e.V.
IO – Illustratoren Organisation e.V.
tgm – Typographische Gesellschaft München e.V.
VDID – Verband Deutscher Industrie Designer e.V.
VDMD – Netzwerk für Mode.Textil.Interieur.Accessoire.Design e.V. (vormals: VDMD – Netzwerk deutscher Mode- und Textil-Designer e.V.)

3. Weitere Ordentliche Mitglieder des Spitzenverbands können berufsständische Vereinigungen und Organisationen der Designwirtschaft mit deutschlandweiter Ausrichtung werden.

4. Entsprechend ihrer strategischen und inhaltlichen Ausrichtung organisieren sich die Ordentlichen Mitglieder in Sektionen: Gesetzt sind die beiden Sektionen »Berufsverbände« und »Fach- und Interessenvereinigungen«. Nach Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Sektionen mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen.

5. Ordentliche Mitglieder können außerdem Verbände werden, in denen sich Unternehmen, Organisationen und Körperschaften des Designs aus Forschung, Wissenschaft sowie Lehre organisieren, sofern diese dem deutschlandweiten Vertretungsanspruch des Deutschen Designtags entsprechen.

6. Korporative Mitglieder können Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Verbände, Körperschaften, Forschungsinstitute und Hochschulen werden, die im Bereich Design mit deutschlandweiter Bedeutung bzw. Ausstrahlung aktiv sind. Die Mitgliederversammlung kann für die korporativen Mitglieder bis zu sechs Gruppen bilden, zum Beispiel nach fachlicher Ausrichtung.

7. Fördernde Mitglieder können Unternehmen und Verbände sowie alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen werden, die mit der Designwirtschaft in Verbindung stehen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

8. Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt hat. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Geborene Ehrenmitglieder sind die natürlichen Personen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung Mitglied des DT gewesen sind.

9. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten; für die Aufnahme ist eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand notwendig. Ist eine fördernde oder korporative Mitgliedschaft angestrebt, so muss dies aus dem Antrag hervorgehen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Ordentliche Mitgliedschaft angestrebt wird. Der Beitritt wird durch die schriftliche Bestätigung des Vorstands wirksam.

10. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres möglich und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium zu erfolgen. Daneben endet die Mitgliedschaft bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung und bei natürlichen Personen durch deren Tod.

11. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn
a) die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 3.1 bis 3.7) nicht gegeben waren oder weggefallen sind;
b) vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds vorliegt oder
c) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft untragbar erscheinen lassen;

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

12. Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Vereinssatzung einzuhalten;
b) den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen;
c) die festgelegten Beiträge zu entrichten (siehe § 4).

§ 4 – Beiträge

1. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus einer Beitragsordnung, welche die Mitgliederversammlung durch Beschluss erlassen oder, mit Wirkung zum 1. Januar des auf den Beschluss folgenden Kalenderjahres, ändern kann.

2. Wird eine Beitragsordnung innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres erstmals erlassen, so gilt sie rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres; von den Mitgliedern für dieses Geschäftsjahr bereits geleistete Beiträge werden auf den sich aus der Beitragsordnung ergebenden Beitrag für das betreffende Geschäftsjahr angerechnet.

§ 5 – Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§ 6),
(2) der Vorstand (§ 7) und
(3) das Präsidium (§ 8).

§ 6 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet ihrer gesetzlichen Kompetenzen insbesondere zuständig für:
a) die Wahl von bis zu sechs weiteren Mitgliedern des Vorstands, die den Kreis der sechs gesetzten Delegierten der Sektionen »Berufsverbände« bzw. »Fach- und Interessenvereinigungen« nach § 3.4 ergänzen;
b) die Festlegung der Anzahl von bis zu max. sechs Gruppen innerhalb der Korporativen Mitglieder und die Wahl von bis zu sechs Vorstandsmitglieder als Delegierte dieser Gruppen;
c) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums des Vereins sowie die Wahl der Rechnungsprüfer;
d) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3.10);
e) den Erlass und die Änderung der Beitragsordnung (§ 4.1);
f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks;
g) die Beschlussfassung über alle sonstigen Gegenstände, die ihr vom Vorstand oder vom Präsidium zur Entscheidung vorgelegt werden;
h) die Entgegennahme des Jahresberichts (§ 9.3).

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres statt. Daneben sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn der Vorstand oder das Präsidium dies im Interesse des Vereins für notwendig erachten oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch eines der stellvertretenden Präsidiumsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung hat schriftlich per Post oder per E-Mail an die letzte bekannte Anschrift/E-Mail-Adresse des Mitglieds zu erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist (vgl. § 6.6). Wird diese Zahl nicht erreicht, ist von den gemäß Abs. 3 Zuständigen innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Zur Beschlussfassung ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; dies gilt auch für Wahlen. Zu Satzungsänderungen (einschließlich der Änderung des Vereinszwecks) ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Korporative, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht; sie können jedoch beratend an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben das Recht zur Wortmeldung.

6. In der Mitgliederversammlung können sich Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht durch andere Mitglieder oder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen; niemand kann jedoch zugleich mehr als drei Mitglieder in einer Mitgliederversammlung vertreten.

7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung dem ältesten anwesenden Stellvertreter des Präsidenten. Der Leiter der Mitgliederversammlung kann, wenn dies dem Vereinsinteresse dienlich erscheint, Gäste zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zulassen.

§ 7 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus acht bis achtzehn natürlichen Personen.

2. Die Sektion Berufsverbände genauso wie die Sektion Fach- und Interessenverbände haben das Sonderrecht jeweils drei Delegierte für den Vorstand zu bestimmen (»entsendete Mitglieder«). Die Sprecher der Sektionen sind dabei als Delegierte gesetzt. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung in der Mitgliederversammlung. Weitere, bis zu vier Mitglieder des Vorstands aus den Reihen der Ordentlichen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gewählt (»Wahlmitglieder«).

Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung für jede innerhalb der korporativen Mitglieder gebildete Gruppe einen Delegierten als weiteres Vorstandsmitglied (»Delegiertenmitglieder« – vgl. § 3.5). Die Mitglieder jeder Gruppe haben das Recht, der Mitgliederversammlung einen Delegierten vorzuschlagen.

Jedes entsendete, gewählte oder delegierte Mitglied kann bei Doppelmitgliedschaft nur eine Sektion oder Gruppe im Vorstand vertreten. Auch die Stimmenbündelung bei einer natürlichen Person, die mehrere Mitgliedsorganisationen im Vorstand vertritt, ist untersagt.

Die Sprecher und stellvertretenden Sprecher der Sektion Design im Deutschen Kulturrat nehmen ebenso wie die Vertreter im Vorstand der europäischen Designorganisation BEDA – soweit sie nicht sowieso stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind – an den Vorstandssitzungen als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht teil.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt bzw. entsandt. Die Amtszeit eines Mitglieds endet nicht vor seiner Wiederwahl bzw. wiederholten Entsendung oder vor der Wahl bzw. Entsendung eines ihn ablösenden neuen Mitglieds.

4. Nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung bzw. der Bestimmung seiner Mitglieder tritt der Vorstand unverzüglich zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und wählt aus seiner Mitte das Präsidium, das aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern des Vorstands besteht. Von diesen ist – sofern vorhanden – mindestens ein Mitglied aus jeder der beiden Sektionen Berufsverbände bzw. Fach- und Interessenverbände zu wählen.

5. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie ihm durch diese Satzung zugewiesen sind. Insbesondere berät er das Präsidium. Es besteht keine Berechtigung zur Erteilung von Weisungen gegenüber dem Präsidium, soweit der Vorstand nicht ausdrücklich zur Entscheidung über eine Angelegenheit befugt ist. Darüber hinaus hat der Vorstand die folgenden Aufgaben:

a) Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Präsidiums;
b) Wahl des Präsidiums, bestehend aus einem Präsidenten und mindestens zwei Vizepräsidenten;
c) Genehmigung des Haushaltsplanes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums gemäß § 3.8 sowie Vorschlag an die Mitgliederversammlung zum Ausschluss von Mitgliedern;
e) Wahl der Sprecher und stellvertretenden Sprecher der Sektion Design im Deutschen Kulturrat (vgl. § 8.8) sowie Beschickung seiner Fachausschüsse sowie des Delegierten in den Vorstand der BEDA;
f) Berufung der Mitglieder des Beirats (vgl. § 10);
g) Berufung von Räten und Arbeitskreisen (vgl. § 11).

6. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

7. Beschlüsse des Vorstands können in Sitzungen gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder einer seiner Stellvertreter als Sitzungsleiter an einer Sitzung, die mit einer Frist von mindestens vier Wochen vom Präsidenten oder zwei seiner Stellvertreter schriftlich oder in Textform (z.B. auch per Telefax oder als E-Mail) einberufen worden ist, teilnehmen.

Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb einer Sitzung durch schriftliche, mündliche, fernschriftliche (z.B. Telefax oder E-Mail) oder fernmündliche Abstimmung gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Das Einverständnis eines Mitglieds wird unwiderleglich vermutet, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach seiner Kenntnis von der Beschlussfassung gegenüber dem Präsidenten schriftlich oder in Textform der Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung widersprochen hat.

Der Präsident bzw. ein anderer Sitzungsleiter hat in jedem Fall unverzüglich eine Niederschrift der Beschlussfassung und des Abstimmungsergebnisses anzufertigen und allen Mitgliedern des Vorstands in Kopie zu übermitteln.

8. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu verabschieden, die die Einzelheiten seiner Arbeit regelt. Sie ist mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder zu beschließen.

§ 8 – Präsidium

1 . Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder einen seiner Stellvertreter vertreten.

2. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt drei Jahre.

3. Das Präsidium ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder unnachgiebiges Recht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Berufung von Geschäftsführern (vgl. § 9.2);
b) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
c) Geschäftsführung und Vertretung des Vereins, soweit dies nicht durch die berufenen Geschäftsführer erfolgt;
d) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Beschlüsse des Präsidiums werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

5. Beschlüsse des Präsidiums können in Sitzungen gefasst werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder an einer Sitzung, die mit einer Frist von mindestens vier Wochen vom Präsidenten oder zwei seiner Stellvertreter schriftlich oder in Textform (z.B. Telefax oder E-Mail) einberufen worden ist, teilnehmen. Die Vertretung eines Mitglieds des Präsidiums durch ein anderes Mitglied ist zulässig; die Vollmacht ist zu Beginn der Sitzung an den Sitzungsleiter zu übergeben.

Beschlüsse des Präsidiums können auch außerhalb einer Sitzung durch schriftliche, mündliche, fernschriftliche (z.B. auch per Telefax oder als E- Mail) oder fernmündliche Abstimmung gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Das Einverständnis eines Mitglieds wird unwiderleglich vermutet, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach seiner Kenntnis von der Beschlussfassung gegenüber dem Präsidenten schriftlich oder in Textform der Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung widersprochen hat.

Der Präsident hat in jedem Fall unverzüglich eine Niederschrift der Beschlussfassung und des Abstimmungsergebnisses anzufertigen und allen Mitgliedern des Präsidiums in Kopie zu übermitteln.

6. Das Präsidium berichtet dem Vorstand regelmäßig über seine Arbeit. Der Haushaltsplan ist vom Präsidium zum Ende eines Geschäftsjahres für das nächstfolgende Geschäftsjahr zu erstellen und den übrigen Mitgliedern des Vorstands zur Genehmigung zu übermitteln.

7. Das Präsidium ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu verabschieden, die die Einzelheiten seiner Arbeit regelt; sie ist einstimmig zu beschließen.

8. Der Präsident ist als einer der Sprecher der Sektion Design im Deutschen Kulturrat gesetzt. Den zweiten Sprecher sowie die beiden stellvertretenden Sprecher bestimmt der Vorstand durch Wahl.

§ 9 – Geschäftsführung

1. Das Präsidium ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich.

2. Das Präsidium kann durch Beschluss eine oder mehrere Personen als Geschäftsführer mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung oder einzelner Bereiche der Geschäftsführung beauftragen und entsprechend bevollmächtigen.

3. Geschäftsführer sind dem Präsidium gegenüber verantwortlich und haben seine Anweisungen zu befolgen; sie bereiten die Sitzungen des Präsidiums und des Vorstands sowie die Mitgliederversammlungen vor, stellen den Haushaltsvoranschlag und die Jahresschlussrechnung auf und verfassen den Jahresbericht. Darüber hinaus leisten sie dem Beirat organisatorische Unterstützung in seiner Arbeit.

4. Geschäftsführern kann durch Beschluss des Präsidiums die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB eingeräumt werden.

5. Das Präsidium kann durch Beschluss eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer erlassen, die Geschäftsverteilung für die Geschäftsführer festlegen und einen Hauptgeschäftsführer bestimmen.

§ 10 – Beirat

1. Der Vorstand kann einen beratenden Beirat für fachliche Fragen bilden. Seine Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstands berufen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein Ehrenamt und damit unentgeltlich. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass den Mitgliedern des Beirats die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind.

2. Die Berufungszeit beträgt drei Jahre. Die erste Berufungszeit endet mit Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres nach dem Tag der Berufung. Jedes Beiratsmitglied kann durch Beschluss des Vorstands abberufen werden oder seinerseits jederzeit sein Amt gegenüber dem Präsidenten niederlegen. Die Mitglieder des Beirats müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Mitglieder des Vorstands oder Geschäftsführer des Vereins können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

3. Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand, das Präsidium und die Geschäftsführer in Fragen, die ihm der Vorstand oder das Präsidium vorlegen und/oder die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, zu beraten.

5. Sitzungen des Beirats werden in Abstimmung mit dem Präsidenten vom Vorsitzenden des Beirats mit einer angemessenen Frist einberufen. Auf Beschluss des Vorstands ist der Beirat mit einer Frist von vier Wochen vom Vorsitzenden des Beirats einzuberufen. Die Einberufung des Beirats kann auf jedem Kommunikationsweg, insbesondere per Telefon, Fax und E-Mail, erfolgen. Gleiches gilt für die Fassung von Beschlüssen oder die Ausarbeitung von Ratschlägen und deren Kommunikation gegenüber dem Vorstand und der Geschäftsführung. Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführer können an den Sitzungen teilnehmen.

6. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds durch Beschluss ein Ersatzmitglied berufen.

7. Mitglieder des Beirats dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, der Vorstand versagt im Einzelfall die Teilnahme durch Beschluss. Mitglieder des Beirats haben im Falle der Teilnahme an der Mitgliederversammlung das Recht zur Wortmeldung.

§ 11 – Räte, Arbeitskreise

Der Vorstand ist befugt, Räte und Arbeitskreise zu berufen und hierzu Mitglieder und Dritte hinzuzuziehen.

§ 12 – Rechnungsprüfung

1. Die Jahresrechnung wird von einem aus zwei Vertretern bestehenden Rechnungsprüfungsausschuss geprüft. Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses können nur natürliche Personen werden, die nicht gleichzeitig im Vorstand vertreten sind. Die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses
findet alljährlich statt.

2. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach den Titeln des Haushaltsplanes geordnet enthalten und mit den erforderlichen Belegen versehen sein.

§ 13 – Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstands, des Präsidiums und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Für die Niederschriften über Beschlüsse des Vorstandes und des Präsidiums gelten § 7.7 und § 8.5 der Satzung. Die Niederschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Leiter der betreffenden Mitgliederversammlung und von dem von der Mitgliederversammlung
bestimmten Protokollführer unterzeichnet.

§ 14 – Mittelverwendung/Kostenerstattung

1. Der Dachverband ist nicht auf die Erzielung wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Vereinsmitglieder, die ein Amt im Deutschen Designtag übernehmen, sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte aufwenden müssen. Ferner kann ihnen für den entstandenen Zeitaufwand eine angemessene pauschale Entschädigung gezahlt werden. Näheres wird in einer Kostenordnung geregelt, die vom Vereinsvorstand zu beschließen ist.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher Ordentlicher Mitglieder und mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. In derselben Mitgliederversammlung ist auch ein Beschluss über die Art der Liquidation und die Verwertung des nach Begleichung der Schulden verbleibenden Vereinsvermögens zu fassen. Die (außerordentliche) Mitgliederversammlung, in welcher über die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

§ 16 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen wirksam. Die Mitglieder sind in diesem Falle gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.